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I. Gestaltungsvarianten (Asset Deal, Share Deal) (Mittendorfer/Duursma)

Mittendorfer/Duursma2. AuflAugust 2019

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Aufgrund der Unterscheidung zwischen Unternehmen und Unternehmensträger kann ein Unternehmenserwerb grundsätzlich auf zwei Arten erfolgen, nämlich durch den Erwerb der zum Unternehmen gehörenden Sachen und Rechte (Unternehmenserwerb im engeren Sinn; „Asset Deal“) oder durch den Erwerb des Unternehmensträgers selbst (Unternehmenskauf im weiteren Sinn; „Share Deal“).269269Dazu ausführlich Hommelhoff, Zur Abgrenzung von Unternehmenskauf und Anteilserwerb, ZGR 1982, 366 ff.

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