Aufgrund der Unterscheidung zwischen Unternehmen und Unternehmensträger kann ein Unternehmenserwerb grundsätzlich auf zwei Arten erfolgen, nämlich durch den Erwerb der zum Unternehmen gehörenden Sachen und Rechte (Unternehmenserwerb im engeren Sinn; „Asset Deal“) oder durch den Erwerb des Unternehmensträgers selbst (Unternehmenskauf im weiteren Sinn; „Share Deal“).269