Österreichische Pensionskassen unterliegen der Beaufsichtigung durch die FMA im Rahmen der Herkunftsstaatskontrolle. Verletzt eine im EWR tätige österreichische Pensionskasse die nationalen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaates, so hat zunächst die Aufnahmestaatsbehörde die Pensionskasse zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzufordern. Bei erfolgloser Aufforderung hat die FMA nach Verständigung durch die Aufnahmestaatsbehörde gemäß § 33d PKG geeignete Maßnahmen nach § 33 Abs 6 PKG zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Tätigkeitsmitgliedstaat herzustellen.
