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F. Beaufsichtigung

Raschauer1. AuflOktober 2015

Gemäß § 33 Abs 2 PKG hat die FMA die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überwachen. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen.

1. Laufende Aufsicht

Gemäß § 34 PKG ist bei jeder Pensionskasse vom BMF ein Staatskommissär zu bestellen. § 76 Abs 2–9 BWG findet entsprechend Anwendung.

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