Sowohl österreichische PK als auch EWR-Einrichtungen können auf der Grundlage ihrer nationalen Zulassung nach Durchlaufen eines Notifizierungsverfahrens grenzüberschreitend – mittels einer Zweigstelle oder im freien Dienstleistungsverkehr – tätig werden.1030 Die §§ 11a f PKG entsprechen auf das Wesentliche vereinfacht den bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen.
