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D. Binnenmarkt

Raschauer1. AuflOktober 2015

Sowohl österreichische PK als auch EWR-Einrichtungen können auf der Grundlage ihrer nationalen Zulassung nach Durchlaufen eines Notifizierungsverfahrens grenzüberschreitend – mittels einer Zweigstelle oder im freien Dienstleistungsverkehr – tätig werden.10301030Fletzberger wbl 2006, 106. Die §§ 11a f PKG entsprechen auf das Wesentliche vereinfacht den bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen.

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