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I. Gruppen

Raschauer1. AuflOktober 2015

Ein eigenes Hauptstück des Gesetzes, die §§ 195–240, betrifft in Umsetzung der erweiterten Vorgaben von Omnibus II die „zusätzliche Beaufsichtigung“ von Gruppen. Eine Gruppe liegt vor, wenn mindestens ein Versicherungsunternehmen mit anderen Unternehmen (nicht notwendig Versicherungsunternehmen) durch Beteiligungen, vertragliche Beziehungen oder einen sonstigen beherrschenden Einfluss verbunden ist (näher § 195 Abs 1 Z 3, Abs 2 VAG). Die Bestimmungen des VAG über die Gruppenaufsicht sind maßgeblich, wenn in Anwendung von Art 247

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Solvency II die FMA als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmt wurde.976976Eine solche Zuständigkeit kann sich auch dann ergeben, wenn das oberste Unternehmen der Gruppe seinen Sitz nicht in Österreich hat: 354 BlgNR 25. GP zu § 197. Vgl auch Peschetz 31. Bei grenzüberschreitend organisierten Gruppen ist die FMA dann die führende Behörde im Aufsichtskollegium.977977§ 228 VAG, Art 354 ff der VO 2015/35/EU ; vgl zur Funktionsweise der Kollegien die Leitlinien EIOPA-BoS-14/146. Gehört ein Drittlandunternehmen zur Gruppe, ist von Bedeutung, ob die Europäische Kommission, sonst die FMA nach Befassung von EIOPA und der anderen beteiligten Aufsichtsbehörden zu der Beurteilung kommt, dass im betreffenden Drittstaat eine gleichwertige Beaufsichtigung gegeben ist (§§ 209, 237 ff VAG, Art 378 ff der VO 2015/35/EU ).

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