Ein eigenes Hauptstück des Gesetzes, die §§ 195–240, betrifft in Umsetzung der erweiterten Vorgaben von Omnibus II die „zusätzliche Beaufsichtigung“ von Gruppen. Eine Gruppe liegt vor, wenn mindestens ein Versicherungsunternehmen mit anderen Unternehmen (nicht notwendig Versicherungsunternehmen) durch Beteiligungen, vertragliche Beziehungen oder einen sonstigen beherrschenden Einfluss verbunden ist (näher § 195 Abs 1 Z 3, Abs 2 VAG). Die Bestimmungen des VAG über die Gruppenaufsicht sind maßgeblich, wenn in Anwendung von Art 247 <i>Raschauer</i>, Finanzmarktaufsichtsrecht (2015), Seite 337 Seite 337
Solvency II die FMA als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmt wurde. Bei grenzüberschreitend organisierten Gruppen ist die FMA dann die führende Behörde im Aufsichtskollegium. Gehört ein Drittlandunternehmen zur Gruppe, ist von Bedeutung, ob die Europäische Kommission, sonst die FMA nach Befassung von EIOPA und der anderen beteiligten Aufsichtsbehörden zu der Beurteilung kommt, dass im betreffenden Drittstaat eine gleichwertige Beaufsichtigung gegeben ist (§§ 209, 237 ff VAG, Art 378 ff der VO 2015/35/EU ).