Das VAG enthält auch sondergesellschaftsrechtliche Bestimmungen über Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG, §§ 35 ff VAG). Es handelt sich um juristische Personen des Privatrechts sui generis. Als „auf Gewinn berechnete“ Vereine unterliegen sie nicht dem VereinsG. Die Firma muss die Natur des VVaG zum Ausdruck bringen („auf Gegenseitigkeit“, „wechselseitig“). Die Mitgliedschaft ist an das Bestehen eines Versicherungsvertrages bei diesem gebunden. Der VVaG entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch und ist mit Erteilung der Konzession errichtet. Er kann durch Beschluss seines obersten Organs (Mitglieder- oder Delegiertenversammlung) mit Genehmigung der FMA in eine AG umgewandelt werden oder seinen Versicherungsbetrieb in eine AG einbringen und den Verein sodann in eine Privatstiftung umgründen.
