Das WAG wird nur verständlich, wenn man den im Vergleich zur MiFID eingeschränkten Begriff der „Wertpapierfirma“ im Sinn des österreichischen Rechts im Auge behält. § 1 Z 2 und 3 WAG gibt nämlich die in den Anlagen zur MiFID aufgezählten Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebentätigkeiten wieder und verfolgt damit eine andere legistische Konzeption als das BWG, das den korrespondierenden Anhang I zur CRD nie in österreichisches Recht übernommen hat. Daher ist festzuhalten: Die in § 1 Z 2 WAG angeführten Tätigkeiten machen – bei gewerblicher Durchführung im Inland – im Allgemeinen eine Konzession nach BWG erforderlich; dies jedenfalls dann, wenn es in einer Phase der Geschäftstätigkeit zum „Halten“ von Kundengeldern kommt. Nur für die in den §§ 3 f WAG angesprochene Teilmenge solcher Tätigkeiten ist eine Konzession nach WAG erforderlich – sofern die Befugnis beim betreffenden Institut nicht ohnehin durch eine andere Berechtigung (zB Legalkonzession, Nebenrecht im Rahmen einer anderen Befugnis) abgedeckt ist.
