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P. Eigenkontrolle

Raschauer1. AuflOktober 2015

§ 42 BWG schreibt den KI und den FI509509Die Einbeziehung der FI ist sachlich nicht gerechtfertigt, wenn man nur bedenkt, dass die FI iSv § 1 Abs 2 BWG (mit Ausnahme der ZI und der E-Geld-I) nicht der Aufsicht der FMA unterliegen. Wollte man an die Geldwäscheregeln denken, so ist zu berücksichtigen, dass auch andere Nicht-Banken keine interne Revision einrichten müssen. die Einrichtung einer internen Revision vor. Sie untersteht unmittelbar den Geschäftsleitern und

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hat die Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens510510Vgl dazu die Interpretation in den von der FMA veröffentlichten Mindeststandards für die interne Revision FMA-MS-IR. sowie im Speziellen Angelegenheiten der Geldwäscheprävention und bestimmte Bewertungen zu prüfen. Bei größeren Kreditinstituten ist die interne Revision als eigene Organisationseinheit einzurichten. Vergleichbare Bestimmungen enthalten § 16 InvFG für Verwaltungsgesellschaften und § 20 WAG für Wertpapierfirmen.511511Bezüglich WPDLU vgl § 15 Abs 2 Z 3 WAG. Dunkel ist der Sinn von § 19 Abs 1 ZaDiG, wonach bestimmte Verfahren bei ZI ieS einmal jährlich im Rahmen der internen Revision gemäß § 42 BWG zu prüfen sind, obwohl § 42 BWG auf ZI ieS nicht anzuwenden ist. Dagegen erklärt § 13 Abs 1 E-GeldG bestimmte Anordnungen des § 42 BWG als auf E-Geld-I ieS für anwendbar, verweist allerdings gleichzeitig auf Einschränkungen gemäß § 19 ZaDiG.

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