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B. Finanzintermediäre

Raschauer1. AuflOktober 2015

Das hier behandelte Finanzmarktaufsichtsrecht hat das Recht der behördlichen Regulierung bestimmter Finanzintermediäre zum Gegenstand. Als Intermediäre werden Unternehmen bezeichnet, die eine vermittelnde Stellung einnehmen zwischen Personen, die Vermögen sicher und ertragreich veranlagt sehen wollen (Anleger), auf der einen Seite und Nachfragern nach Vermögen auf der anderen Seite. Ganz allgemein kann man daher unterscheiden zwischen dem Passivgeschäft von Finanzintermediären – dem Hereinnehmen fremder Vermögenswerte, insb von Geldvermögen – und ihrem Aktivgeschäft – dem Ausleihen oder Veranlagen.

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