Sicherungseigentum kann mehreren Personen gemeinsam übertragen werden77; die Sicherungsnehmer erlangen dann Miteigentum entsprechend ihren Anteilen78. Hingegen ist eine mehrfache Sicherungsübereignung derselben Sache durch ein und denselben Sicherungsgeber derart, dass die Sicherungsnehmer (wie mehrere Pfandgläubiger) nacheinander aus der Sache zu befriedigen sind, grundsätzlich nicht möglich79. Hat der Sicherungsgeber die Sache einem Sicherungsnehmer übereignet, so ist zufolge des Grundsatzes, dass niemand einem anderen mehr Recht abtreten kann, als er selbst hat (§ 442 Satz 3 ABGB), ein derivativer Erwerb eines anderen Sicherungsnehmers ausgeschlossen80.