vorheriges Dokument
nächstes Dokument

A. Übereignungsvoraussetzungen (Apathy)

Apathy2. AuflApril 2011

4/4
Die Begründung von Sicherungseigentum folgt zunächst den allgemeinen Grundsätzen der Übereignung, erfordert also neben der Berechtigung des Sicherungsgebers entsprechend §§ 380, 425 ABGB einen gültigen Titel und einen geeigneten Modus. Fehlt dem Sicherungsgeber die Berechtigung, über die Sache zu verfügen, so erwirbt der Sicherungsnehmer unter den Voraussetzungen des § 367 ABGB Eigentum2222 E. Bydlinski, ÖBA 1988, 958.. Dabei kommt – wie beim gutgläubigen Pfandrechtserwerb (§ 456 ABGB) – nur ein Erwerb von derjenigen Person in Betracht, welcher der Eigentümer die Sache anvertraut hat2323 E. Bydlinski, ÖBA 1988, 971; Frotz, KreditsicherungsR 112; Hoyer, JBl 1984, 544.. Der bisherige Eigentümer hat aber analog § 456 ABGB das Recht, durch Zahlung dessen, was dem Sicherungseigentümer gebührt, die Sache zurückzuerwerben2424 Karner, Gutgläubiger Mobiliarerwerb (2006) 21..

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!