Die Begründung von Sicherungseigentum folgt zunächst den allgemeinen Grundsätzen der Übereignung, erfordert also neben der Berechtigung des Sicherungsgebers entsprechend §§ 380, 425 ABGB einen gültigen Titel und einen geeigneten Modus. Fehlt dem Sicherungsgeber die Berechtigung, über die Sache zu verfügen, so erwirbt der Sicherungsnehmer unter den Voraussetzungen des § 367 ABGB Eigentum22. Dabei kommt – wie beim gutgläubigen Pfandrechtserwerb (§ 456 ABGB) – nur ein Erwerb von derjenigen Person in Betracht, welcher der Eigentümer die Sache anvertraut hat23. Der bisherige Eigentümer hat aber analog § 456 ABGB das Recht, durch Zahlung dessen, was dem Sicherungseigentümer gebührt, die Sache zurückzuerwerben24.