Bei einem nachträglichen Eigentumsvorbehalt vereinbaren Verkäufer und Käufer erst nach Übergabe des Kaufgegenstandes und damit bereits vollzogener unbedingter Übereignung (unbedingtem Übergang des Eigentumsrechtes), dass das Eigentum am Kaufgegenstand nun doch erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Erwerber übergehen soll. Ein nachträglich vereinbarter Eigentumsvorbehalt ist nach heute hA188 sachenrechtlich unwirksam. Aufgrund der Parallele zur Sicherungsübereignung ist ein nachträglich vereinbarter Eigentumsvorbehalt nur dann gültig, wenn die Publizitätserfordernisse einer Sicherungsübereignung eingehalten werden, was insbesondere die Setzung eines entsprechenden Publizitätsaktes (Modus) erfordert. Diesbezüglich sind die pfandrechtlichen Publizitätsvorschriften analog anzuwenden, weshalb ein nachträglicher Eigentumsvorbehalt insbesondere nicht durch Besitzkonstitut wirksam begründet werden kann189. Nur zur Klarstellung sei aber darauf hingewiesen, dass die nachträgliche Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes an noch nicht an den Käufer übergebenen Waren durchaus zulässig ist, denn in diesen Konstellationen wird die im Kaufvertrag enhaltene dingliche Einigung der Parteien zwar nach Abschluss des Titelgeschäftes, aber noch vor vollzogener Übereignung einvernehmlich geändert.