Beim einseitigen Eigentumsvorbehalt erklärt der Verkäufer bei Übergabe der Sache, das Eigentumsrecht nicht übertragen zu wollen – und dies obwohl im schon vorher geschlossenen Kaufvertrag kein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. Die Zulässigkeit eines solchen einseitigen, vom Verkäufer (erst) bei Übergabe erklärten Eigentumsvorbehaltes ist strittig. Da der Eigentumsvorbehalt nicht das Verpflichtungsgeschäft, sondern das Verfügungsgeschäft bedingt (oben Rz 3/5), hängt die sachenrechtliche Wirksamkeit des einseitig geäußerten Eigentumsvorbehaltes davon ab, ob man die dingliche Einigung der Parteien bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäftes oder erst im Zeitpunkt der nachfolgenden Sachübergabe ansiedelt. Nach einem Teil der L183 erfolgt die dingliche Einigung erst im Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes, sodass der einseitige Eigentumsvorbehalt den Eigentumsübergang verhindert. Denn durch die einseitige Erklärung des Verkäufers, er wolle das Eigentum am Kaufgegenstand bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung nicht übertragen, wird nach dieser Ansicht das Zustandekommen des Verfügungsgeschäftes (also der dinglichen Einigung) im Zeitpunkt der Sachübergabe verhindert, sodass es an der dinglichen Einigung der Parteien im Zeitpunkt der Sachübergabe fehlt und daher auch ein Eigentumsübergang scheitert. Dabei ist allerdings zu beachten, dass diese Vorgehensweise eine obligationswidrige Handlung des Verkäufers darstellt, da dieser nach § 1063 ABGB zur sofortigen Eigentumsverschaffung am Kaufgegenstand verpflichtet ist. Nach überwiegender L184 und Rsp185 ist die dingliche Einigung jedoch bereits im Titelgeschäft enthalten, sodass ein einseitig vom Verkäufer bei Übergabe der Sache erklärter Eigentumsvorbehalt ungültig ist, zumindest in jenen Fällen, in denen der Lieferant im Wege eines vereinbarten Zahlungsziels die Vorleistungspflicht übernommen hat. Der Vorbehalt ist (in diesen Fällen) nicht nur obligationswidrig, sondern auch sachenrechtlich wirkungslos, da die für den Eigentumsübergang erforderliche dingliche Einigung eben schon im Titelgeschäft (Kaufvertrag) enthalten ist. Ein einseitig erklärter Eigentumsvorbehalt ist daher ein einseitiger unwirksamer Widerruf der bereits im Kaufvertrag enthaltenen bindenden dinglichen Einigung. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn der Käufer bei Lieferung der Sache einen Lieferschein, der einen Eigentumsvorbehalt des Verkäufers enthält, unterfertigt, da der Käufer mit einer derartigen Vertragsänderung nicht zu rechnen braucht186. Besteht aber keine Vorleistungspflicht des Verkäufers oder kann dieser wegen seit dem Vertragsabschlusszeitpunkt eingetretener Vermögensverschlechterung des Käufers die Unsicherheitseinrede nach § 1052 ABGB erheben, so ist mit Schoditsch 187 von der Wirksamkeit eines bei Übergabe erklärten (sog vertragskonformen) Eigentumsvorbehaltes auszugehen – denn der Verkäufer müsste die Ware ja überhaupt nicht ausfolgen, sodass es ihm daher aufgrund eines Größenschlusses auch zustehen muss, zwar die Ware real auszufolgen, aber das Eigentumsrecht „vorzu(ent)halten“.