vorheriges Dokument
nächstes Dokument

C. Rücktrittsmöglichkeiten bei einer Bürgschaftsübernahme durch einen Verbraucher (Schwartze)

Schwartze2. AuflSeptember 2012

2/30
Schließt ein Verbraucher eine Bürgschaft außerhalb von Geschäftsräumen, also etwa in seiner Wohnung, als Haustürgeschäft ab, dann steht ihm das Rücktrittsrecht des § 3 Abs 1 Satz 1 KSchG zu. Danach kann er, sofern er über seine Rechte mittels Übergabe einer Urkunde klar und verständlich belehrt wurde238238 Kathrein in KBB3 § 3 KSchG Rz 9., innerhalb einer Woche, mangels Belehrung sogar unbefristet239239 Mayrhofer/Tangl in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 3 KSchG Rz 68; Kosesnik-Wehrle in KSchG § 3 Rz 14. Vgl auch Lurger/Augenhofer, Konsumentenschutzrecht 63 f., seine Bürgschaftsverpflichtung ohne Angabe von Gründen rückgängig machen, wenn er dies gemäß § 3 Abs 4 KSchG schriftlich zum Ausdruck bringt240240Dazu Welser, Der Klauselkatalog des § 6 KSchG, in Krejci (Hrsg), Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz (1981) 333, 348.. Damit entfällt seine Haftung rückwirkend, als wäre er nie eine Bürgschaft eingegangen241241 P. Bydlinski, ÖBA 1999, 110.. Die einschlägige EG-RL 85/577/EWG 242242ABl EG 1985 L 372/31., an der sich die Auslegung dieser Rücktrittsbestimmung zu orientieren hat, verlangt zwar, wie der EuGH243243EuGH 17. 3. 1998, C-45/96 , Dietzinger, Slg 1998, I-1199 = ÖBA 1998, 573 mit Anm von G. Graf. festgestellt hat, ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nur dann, wenn nicht nur die Bürgschaft rein privaten Zwecken dient, sondern auch die gesicherte Hauptschuld einem Verbrauchergeschäft entstammt. § 3 KSchG erfasst jedoch zum einen, anders als die der EuGH-Entscheidung zugrundeliegende deutsche Vorschrift244244§ 312 Abs 1 Satz 1 BGB: „... Vertrag ..., der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat“. Eingehend zur Diskussion in Deutschland Bülow, Kreditsicherheiten Rz 934., nicht nur entgeltliche, sondern sämtliche Verträge, so dass Bürgschaften ohne weiteres einzubeziehen sind. Zum anderen wird der Schutzbereich gemäß Art 8 der RL 85/577/EWG zulässigerweise auf alle von Verbrauchern eingegangenen Bürgschaften erweitert, so dass es nicht darauf ankommt, ob auch der Hauptschuldner Verbraucher ist245245 Mader/W. Faber in Schwimann, ABGB § 1346 Rz 33; Graf, ÖBA 1998, 575; vgl Thoß, Bürgenschutz 33 ff. So mittlerweile entgegen der früheren Rsp auch in Deutschland, BGH in NJW 2006, 845 mit Anm von Bülow. .

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!