Schließt ein Verbraucher eine Bürgschaft außerhalb von Geschäftsräumen, also etwa in seiner Wohnung, als Haustürgeschäft ab, dann steht ihm das Rücktrittsrecht des § 3 Abs 1 Satz 1 KSchG zu. Danach kann er, sofern er über seine Rechte mittels Übergabe einer Urkunde klar und verständlich belehrt wurde238, innerhalb einer Woche, mangels Belehrung sogar unbefristet239, seine Bürgschaftsverpflichtung ohne Angabe von Gründen rückgängig machen, wenn er dies gemäß § 3 Abs 4 KSchG schriftlich zum Ausdruck bringt240. Damit entfällt seine Haftung rückwirkend, als wäre er nie eine Bürgschaft eingegangen241. Die einschlägige EG-RL 85/577/EWG 242, an der sich die Auslegung dieser Rücktrittsbestimmung zu orientieren hat, verlangt zwar, wie der EuGH243 festgestellt hat, ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nur dann, wenn nicht nur die Bürgschaft rein privaten Zwecken dient, sondern auch die gesicherte Hauptschuld einem Verbrauchergeschäft entstammt. § 3 KSchG erfasst jedoch zum einen, anders als die der EuGH-Entscheidung zugrundeliegende deutsche Vorschrift244, nicht nur entgeltliche, sondern sämtliche Verträge, so dass Bürgschaften ohne weiteres einzubeziehen sind. Zum anderen wird der Schutzbereich gemäß Art 8 der RL 85/577/EWG zulässigerweise auf alle von Verbrauchern eingegangenen Bürgschaften erweitert, so dass es nicht darauf ankommt, ob auch der Hauptschuldner Verbraucher ist245.