Die Übernahme einer Bürgschaft gilt als ein sehr riskantes Geschäft, denn der Bürge erzielt typischerweise keine finanziellen Vorteile und bewertet das erst in Zukunft zu erwartende Risiko meist zu gering167. Daher sollen potenzielle Bürgen vor einem übereilten Abschluss168 durch das in § 1346 Abs 2 ABGB festgesetzte Formerfordernis der schriftlichen Abgabe ihrer Verpflichtungserklärung geschützt werden169, indem ihnen die Bedeutung ihrer Verpflichtung vor Augen geführt wird170 – ob die dadurch erreichbare Warnwirkung ausreicht, erscheint allerdings durchaus zweifelhaft171. Dieses Formgebot gilt ebenso für die Garantie172, jedoch aufgrund von § 1 Abs 6 BWG, wonach § 1346 Abs 2 ABGB auf Haftungen, die Kreditinstitute im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs übernehmen, nicht anzuwenden ist173, nicht für die Bankgarantie. Mittlerweile174 wird das Schriftformerfordernis auch auf den Schuldbeitritt erstreckt (oben Rz 2/4), sofern der Beitretende keine echte Mitschuld eingeht; von dieser ist auszugehen, wenn er die Verbindlichkeit auch im Innenverhältnis teilweise tragen soll175.