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C. Das Rechtsverhältnis zwischen Lieferant und Leasingnehmer (Schopper/Skarics)

Schopper/Skarics2. AuflOktober 2014

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Obwohl die Vertragsverhandlungen meist direkt zwischen Leasingnehmer und Lieferant stattfinden, wird zwischen ihnen beim mittelbaren Finanzierungsleasing nach hM kein Vertragsverhältnis begründet10271027 Krejci in Egger/Krejci, Leasinggeschäft 31 f; H. Beckmann in Büschgen, Praxishandbuch § 7 Rz 41; MünchKommBGB/J. Koch, Finanzierungsleasing Rz 42 f; Wimmer-Leonhardt in Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch § 10 Rz 41; auch der OGH in ÖBA 2011, 751 hält fest, dass der Leasingnehmer zumindest keinen Kaufvertrag mit dem Lieferanten begründet; aA Martinek in BankR-HB § 101 Rz 79; s auch ders in Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch § 4 Rz 55 ff mwN.. Ein Vertragsverhältnis besteht im Normalfall nur zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber (Leasingvertrag) sowie zwischen Leasinggeber und Lieferant (Liefervertrag). Nach der Rsp handelt es sich aber beim Liefervertrag im leasingtypischen Dreiecksverhältnis um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (des Leasingnehmers)10281028OGH 7 Ob 514/91 in ÖBA 1991, 931; 6 Ob 217/09v in EvBl 2010, 320 mit Anm von Parapatits. . Dadurch kann der Leasingnehmer Schäden (auch Vermögensschäden) die aus einer positiven Forderungsverletzung des Lieferanten resultieren direkt gegen diesen geltend machen und sich dabei auf die §§ 1298 und 1313a ABGB berufen10291029OGH in ÖBA 1991, 931; 5 Ob 522/95 in ecolex 1995, 799; Koziol, HaftpflichtR II 85 ff; Würth in Rummel, ABGB3 § 1090 Rz 32; vgl Frotz, Hämmerle-FS 112.. Die Berechtigung des Leasingnehmers ausnahmsweise auch den Ersatz von Vermögensschäden vom Lieferanten geltend zu machen, ergibt sich nach der Rsp daraus, dass die Hauptleistung aus dem Liefervertrag dem Leasingnehmer zukommen soll, weshalb auch dessen Vermögensinteressen in den Schutzbereich des Vertragsverhältnisses zwischen Lieferant und Leasinggeber miteinbezogen werden10301030S beispielsweise OGH in ecolex 1995, 799..

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