Obwohl die Vertragsverhandlungen meist direkt zwischen Leasingnehmer und Lieferant stattfinden, wird zwischen ihnen beim mittelbaren Finanzierungsleasing nach hM kein Vertragsverhältnis begründet1027. Ein Vertragsverhältnis besteht im Normalfall nur zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber (Leasingvertrag) sowie zwischen Leasinggeber und Lieferant (Liefervertrag). Nach der Rsp handelt es sich aber beim Liefervertrag im leasingtypischen Dreiecksverhältnis um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (des Leasingnehmers)1028. Dadurch kann der Leasingnehmer Schäden (auch Vermögensschäden) die aus einer positiven Forderungsverletzung des Lieferanten resultieren direkt gegen diesen geltend machen und sich dabei auf die §§ 1298 und 1313a ABGB berufen1029. Die Berechtigung des Leasingnehmers ausnahmsweise auch den Ersatz von Vermögensschäden vom Lieferanten geltend zu machen, ergibt sich nach der Rsp daraus, dass die Hauptleistung aus dem Liefervertrag dem Leasingnehmer zukommen soll, weshalb auch dessen Vermögensinteressen in den Schutzbereich des Vertragsverhältnisses zwischen Lieferant und Leasinggeber miteinbezogen werden1030.