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B. Das Rechtsverhältnis zwischen Leasinggeber und Lieferant (Schopper/Skarics)

Schopper/Skarics2. AuflOktober 2014

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Die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Lieferant und Leasinggeber ergeben sich aus dem – meist zwischen Leasingnehmer und Lieferant ausgehandelten – Liefervertrag. Dabei handelt es sich idR um einen Kaufvertrag, es kann aber auch ein Werkvertrag vorliegen10171017 H. Beckmann, Finanzierungsleasing § 1 Rz 117 ff; ders in Büschgen, Praxishandbuch § 6 Rz 83; MünchKommBGB/J. Koch, Finanzierungsleasing Rz 39; Staudinger/Stoffels, BGB, Leasing Rz 102; Wimmer-Leonhardt in Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch § 10 Rz 55.. Auf das Lieferverhältnis kommen daher grundsätzlich die allgemeinen Kauf-/Werkvertragsregeln zur Anwendung.

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