Die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Lieferant und Leasinggeber ergeben sich aus dem – meist zwischen Leasingnehmer und Lieferant ausgehandelten – Liefervertrag. Dabei handelt es sich idR um einen Kaufvertrag, es kann aber auch ein Werkvertrag vorliegen1017. Auf das Lieferverhältnis kommen daher grundsätzlich die allgemeinen Kauf-/Werkvertragsregeln zur Anwendung.