Ist bei einem Leasingverhältnis ein Sachverhalt mit Auslandsbezug gegeben (Cross-Border-Leasing), so stellt sich die Frage nach dem
anwendbaren Recht. Sofern mittelbares Leasing vorliegt, ist hierbei eine getrennte Anknüpfung bezüglich des Liefervertrages zwischen Lieferanten und Leasinggeber und des Leasingvertrages zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer vorzunehmen. Eine akzessorische Verknüpfung dieser beiden selbständigen Vertragsverhältnisse bloß aufgrund deren wirtschaftlicher Verbundenheit wird in der Literatur abgelehnt. Bei der international privatrechtlichen Anknüpfung ist zuerst zu prüfen, ob Einheitsprivatrecht (insbesondere das CISG) zur Anwendung gelangt. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Anknüpfung des Leasingvertrages grundsätzlich nach der Rom I-VO, ausnahmsweise nach der Rom II-VO (zB Ansprüche aus cic, s Art 1 Abs 2 lit i Rom I-VO sowie Art 12 Rom II-VO) oder dem österreichischen IPRG (zB sachenrechtliche Anknüpfung, s §§ 31 ff IPRG).