Der Zinssatz kann durch Zinsgleit- und Zinsanpassungsklauseln veränderbar gestaltet sein: Mit Zinsgleitklauseln wird er an Bezugsgrößen gebunden, bei deren Veränderung er automatisch mitverändert wird. Zinsanpassungsklauseln berechtigen den Kreditgeber, den Zinssatz bei Veränderung der Refinanzierungsbedingungen am Geld- und Kapitalmarkt einseitig anzupassen (s im Detail Rz 1/68 ff)149. An ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit besteht kein Zweifel.