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F. Zinsgleit- und Zinsanpassungsklauseln (Dehn)

Dehn2. AuflJänner 2007

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Der Zinssatz kann durch Zinsgleit- und Zinsanpassungsklauseln veränderbar gestaltet sein: Mit Zinsgleitklauseln wird er an Bezugsgrößen gebunden, bei deren Veränderung er automatisch mitverändert wird. Zinsanpassungsklauseln berechtigen den Kreditgeber, den Zinssatz bei Veränderung der Refinanzierungsbedingungen am Geld- und Kapitalmarkt einseitig anzupassen (s im Detail Rz 1/68 ff)149149Siehe nur Griss in KBB3 § 984 Rz 4.. An ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit besteht kein Zweifel.

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