Ob Vertragsbestimmungen nach Aufmachung und Inhalt zu wirksamen Bestandteilen des Kreditvertrags werden, ist nach allgemeinen zivil- und verbraucherschutzrechtlichen Kriterien zu prüfen. Im Rahmen der Geltungskontrolle ist dazu im Verbrauchergeschäft zunächst das spezifische Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG zu beachten, wonach eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam ist, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist146. Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind147. Nach § 864a ABGB werden auch Vertragsbestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in AGB oder Vertragsformblättern nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen nach den Umständen, vor allem dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunden, nicht rechnen musste (versteckte Klauseln).