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E. Geltungs- und Inhaltskontrolle (Dehn)

Dehn2. AuflJänner 2007

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Ob Vertragsbestimmungen nach Aufmachung und Inhalt zu wirksamen Bestandteilen des Kreditvertrags werden, ist nach allgemeinen zivil- und verbraucherschutzrechtlichen Kriterien zu prüfen. Im Rahmen der Geltungskontrolle ist dazu im Verbrauchergeschäft zunächst das spezifische Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG zu beachten, wonach eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam ist, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist146146Siehe dazu nur Kathrein in KBB3 § 6 KSchG Rz 31 ff; jüngst Koziol, Auslegung und Beurteilung der Sittenwidrigkeit von AGB-Klauseln im Verbandsprozess, RdW 2011, 67; P. Bydlinski, Thesen zur praktischen Handhabung des „Transparenzgebots“ (§ 6 Abs 3 KSchG), JBl 2011, 141; M. Leitner, Transparenzgebot, Privatautonomie und Auslegung, JBl 2011, 428; Fenyves, Überlegungen zum Transparenzgebot, ABGB-FS (2011) 915.. Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind147147RIS-Justiz RS0122169.. Nach § 864a ABGB werden auch Vertragsbestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in AGB oder Vertragsformblättern nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen nach den Umständen, vor allem dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunden, nicht rechnen musste (versteckte Klauseln).

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