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II. Das investmentfondsrechtliche Dreieck (Ladler)

Ladler1. LfgApril 2025

DOI: https://doi.org/10.33196/9783704696342-0110

Dreieck, investmentfondsrechtliches

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Die Beziehungen zwischen Anleger, Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle bilden ein „investmentfondsrechtliches Dreieck“ in dessen Zentrum der Investmentfonds steht. Der Anleger investiert Kapital in den Fonds, der seinerseits von der Verwaltungsgesellschaft aufgelegt und verwaltet wird, und dessen Vermögen von der Verwahrstelle verwahrt wird. Rechtliche Beziehungen bestehen damit zwischen dem Anleger und der Verwaltungsgesellschaft, dem Anleger und der Verwahrstelle, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle. Dieses Dreieck ist gedanklich um weitere Akteure zu verlängern bei einer Übertragung von Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft oder einer Subverwahrung, sowie um den Vertrieb. Damit bestehen rechtliche Beziehungen im „Investmentpolyeder141141 Baum, GesRZ 2013, 83. zwischen der auslagernden Verwaltungsgesellschaft und dem dritten Delegationsempfänger, der Verwaltungsgesellschaft und dem Vertriebspartner, der Verwahrstelle und dem Subverwahrer, sowie dem Anleger und dem Delegationsempfänger als auch dem Anleger und dem Subverwahrer. Bevor diese Rechtsbeziehungen inhaltlich näher beleuchtet werden (Abschnitt III.) sind die Rechtsposition des Anlegers (A.1.), der Verwaltungsgesellschaft (A.2.) und der Verwahrstelle (A.3.) auszuloten. Damit verbunden ist die Frage nach der rechtlichen Qualifikation des Investmentfonds und der Zuordnung des Fondsvermögens (B.). Dies wird vorrangig für das traditionelle Investmentgeschäft gemäß InvFG 2011 erörtert und um Besonderheiten im Anwendungsbereich des AIFMG und ImmoInvFG ergänzt.

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