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XII. Abtretung eines Kreditvertrags (Dehn/Heinrich-Pendl)

Dehn/Heinrich-Pendl3. AuflApril 2025

DOI: https://doi.org/10.33196/9783704696342-0104

Abtretung des Kreditvertrags

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Werden entweder die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst771771Man denke nur an den Verkauf notleidender Kredite. abgetreten, ist der Verbraucher nach § 17 VKrG bzw § 21 HIKrG davon zu verständigen, es sei denn, der ursprüngliche Kreditgeber tritt mit dem Einverständnis des Zessionars oder des Vertragsübernehmers dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf (ebenso Art 39 VKrRL 2023). Diese Verständigungspflicht betrifft nicht die Frage der Zulässigkeit der Übertragung772772 Dehn, ÖBA 2009, 196 (zu Art 17 VKrRL 2008); Wendehorst in Wendehorst/Zöchling-Jud, VerbraucherkreditR § 17 Rz 3.; diese ist daher nach allgemeinen Regeln und gegebenenfalls auch nach der Wirkung eines Zessionsverbots (§ 1396a ABGB) gesondert zu prüfen.

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