DOI: https://doi.org/10.33196/9783704696342-0104
Abtretung des Kreditvertrags
Werden entweder die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst771 abgetreten, ist der Verbraucher nach § 17 VKrG bzw § 21 HIKrG davon zu verständigen, es sei denn, der ursprüngliche Kreditgeber tritt mit dem Einverständnis des Zessionars oder des Vertragsübernehmers dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf (ebenso Art 39 VKrRL 2023). Diese Verständigungspflicht betrifft nicht die Frage der Zulässigkeit der Übertragung772; diese ist daher nach allgemeinen Regeln und gegebenenfalls auch nach der Wirkung eines Zessionsverbots (§ 1396a ABGB) gesondert zu prüfen.