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X. Beendigung des Kreditvertrages (Dehn/Heinrich-Pendl)

Dehn/Heinrich-Pendl3. AuflApril 2025

DOI: https://doi.org/10.33196/9783704696342-0104

A. Ordentliche Beendigung durch Kündigung

Kündigung, ordentliche

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Grundsätzlich endet ein auf bestimmte Zeit geschlossener Kreditvertrag (dazu Bollenberger/Kellner in BVR [2025] IV Rz 1/105) schon durch den Ablauf der Zeit, während ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Kreditvertrag zu seiner Beendigung gekündigt werden muss („ordentliche Kündigung“). Das VKrG und das HIKrG sehen dazu für auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge von der allgemeinen Kündigungsbestimmung des § 986 Abs 2 ABGB abweichende Sonderregeln vor, die den Kreditgeber und Verbraucher in unterschiedlichem Maße die Vertragsbeendigung ermöglichen. Die Verbraucherkredit-RL 2023 bringt insoweit keine Änderungen mit sich (siehe Art 28 Abs 1).

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