An
Bezirksgericht
Erklärung: Eine einstweilige Verfügung ist unmittelbar bei dem in § 37 Abs 1 bestimmten örtlich für Zivilrechtsachen zuständigen Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, einzubringen (5 Ob 240/02h; 5 Ob 103/14d).
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Bezirksgericht
Erklärung: Eine einstweilige Verfügung ist unmittelbar bei dem in § 37 Abs 1 bestimmten örtlich für Zivilrechtsachen zuständigen Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, einzubringen (5 Ob 240/02h; 5 Ob 103/14d).
