An
Bezirksgericht
Erklärung: Der Exekutionsantrag nach § 6 Abs 2 MRG ist immer und ausnahmslos bei dem in § 37 Abs 1 MRG bestimmten örtlich für Zivilrechtsachen zuständigen Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, einzubringen (5 Ob 48/11m).
