DOI: https://doi.org/10.33196/9783704696601-102
Mit Stichtag 1.4.2012 wurde in Österreich eine neue Immobilienbesteuerung eingeführt, die zu einer grundsätzlichen Besteuerung von privaten und betrieblichen Grundstücksveräußerungen führt.
Unter einem Grundstück, das unter die neue Besteuerung fällt, gilt der Grund und Boden, Gebäude sowie grundstücksgleiche Rechte. Als <i>Brauner</i> in <i>Brauner/Kaluza/Peyerl/Urban</i> (Hrsg), Rechtsformwahl in der Land- und Forstwirtschaft<sup>Aufl. 2</sup> (2025) F. Die Besteuerung des Grund und Bodens, Seite 163 Seite 163
solche gelten nur solche Rechte, die isoliert veräußert werden können und einverleibungsfähig sind. Wie der VwGH festgestellt hat, trifft dies nur auf das Baurecht zu. Bei anderen Rechten – Dienstbarkeiten, Eigenjagdrechte, sonstige selbständige bewertbare Wirtschaftsgüter – muss geprüft werden, ob ein eigener Kaufpreis bezahlt wird und ob dieser das steuerliche Schicksal des Grund und Bodens teilt. Das Eigenjagdrecht ist jedenfalls – so wie auch das stehende Holz oder die stehende Ernte – gesondert zu besteuern (VwGH 10.09.2020, Ra 2019/15/0066). Fischereirechte an fremden Gewässern unterliegen aufgrund dieses VwGH-Erkenntnisses ab der Veranlagung 2021 nicht mehr dem besonderen Steuersatz gem § 30a EStG sondern dem allgemeinen progressiven Steuersatz. Fischereirechte, die als Grunddienstbarkeit vereinbart sind, sind hingegen als unselbständige Bestandteile des Grund und Bodens anzusehen.