vorheriges Dokument
nächstes Dokument

F. Die Besteuerung des Grund und Bodens (Brauner)

Brauner2. AuflJänner 2025

DOI: https://doi.org/10.33196/9783704696601-102

Mit Stichtag 1.4.2012 wurde in Österreich eine neue Immobilienbesteuerung eingeführt, die zu einer grundsätzlichen Besteuerung von privaten und betrieblichen Grundstücksveräußerungen führt.529529Vgl §§ 4 Abs 3a sowie §§ 30 ff EStG; vor 1.4.2012 galten für den betrieblichen und privaten Bereich unterschiedliche Regelungen, wobei bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 oder Abs 3 für die Entnahme und Veräußerung des Grundstücks (nicht Gebäudes) die Grundsätze der privaten Besteuerung Anwendung gefunden haben. Dabei galt, dass nach Ablauf der Spekulationsfrist von (in der Regel) 10 Jahren die Veräußerung steuerfrei erfolgt ist.

Unter einem Grundstück, das unter die neue Besteuerung fällt, gilt der Grund und Boden, Gebäude sowie grundstücksgleiche Rechte. Als

Seite 163

solche gelten nur solche Rechte, die isoliert veräußert werden können und einverleibungsfähig sind. Wie der VwGH festgestellt hat, trifft dies nur auf das Baurecht zu. Bei anderen Rechten – Dienstbarkeiten, Eigenjagdrechte, sonstige selbständige bewertbare Wirtschaftsgüter – muss geprüft werden, ob ein eigener Kaufpreis bezahlt wird und ob dieser das steuerliche Schicksal des Grund und Bodens teilt. Das Eigenjagdrecht ist jedenfalls – so wie auch das stehende Holz oder die stehende Ernte – gesondert zu besteuern (VwGH 10.09.2020, Ra 2019/15/0066). Fischereirechte an fremden Gewässern unterliegen aufgrund dieses VwGH-Erkenntnisses ab der Veranlagung 2021 nicht mehr dem besonderen Steuersatz gem § 30a EStG sondern dem allgemeinen progressiven Steuersatz. Fischereirechte, die als Grunddienstbarkeit vereinbart sind, sind hingegen als unselbständige Bestandteile des Grund und Bodens anzusehen.530530Vgl EStR 2000, Rz 6622.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte