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4. Das Kostenprivileg gem 43 Abs 2 ZPO (Schickmair)

Schickmair2. AuflFebruar 2020

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Grundsätzlich hat die im Verfahren vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen (§ 41 Abs 1 ZPO). Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, sind die Prozesskosten gem § 43 Abs 1 ZPO gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Die von der Partei getragenen Gerichtsgebühren und andere Gerichtskosten (staatliche Gebühren, Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, Kosten notwendiger Verlautbarungen sowie Kosten eines Kurators) sind ihr dabei verhältnismäßig mit dem Teil zuzusprechen, der dem Ausmaß ihres Obsiegens entspricht.10571057Vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 43 ZPO Rz 1–15; Fucik in Rechberger, ZPO5 § 43 Rz 1–8.

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