a. Der Sachverständige
Die ZPO nennt als klassisches Beweismittel neben Urkunden, Zeugen, Augenschein und Vernehmung der Parteien auch den Sachverständigen (§§ 351–370 ZPO).1040 Sachverständige sind Personen, die dem Richter in einem Gutachten auf Grund ihrer besonderen Fachkunde die ihm fehlende Kenntnis von Erfahrungs(grund)sätzen vermitteln, mit Hilfe solcher Erfahrungssätze aus feststehenden Tatsachen Schlussfolgerungen ziehen oder für ihn überhaupt streiterhebliche Tatsachen feststellen.1041 Der Sachverständige vermittelt dem Richter in erster Linie Fachwissen. Er ist damit nicht nur „Beweismittel“, sondern auch Gehilfe des Richters. Er hat als objektiver und neutraler Dritter an der Seite des Richters an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Der Sachverständige vermittelt dem Gericht seine Fachkenntnis in zwei Formen: Zum einen in Form eines Befundes, in dem er Tatsachen feststellt und die tatsächlichen Grundlagen für seine weiteren Schlussfolgerungen festhält. Zum zweiten durch das eigentliche Gutachten, welches die Schlussfolgerungen aus dem Befund enthält und nur auf Grund der besonderen FachkenntnisSeite 226
