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3. Der medizinische Sachverständige als Beweismittel (Schickmair)

Schickmair2. AuflFebruar 2020

a. Der Sachverständige

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Die ZPO nennt als klassisches Beweismittel neben Urkunden, Zeugen, Augenschein und Vernehmung der Parteien auch den Sachverständigen (§§ 351–370 ZPO).10401040Vgl zum Sachverständigen und seine Gutachten näher Wagner in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht2 Rz 140 ff; Krammer/Schiller/Schmidt/Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten (2012); Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige12 (2007); Attlmayr/Walzel von Wiesentreu (Hrsg), Handbuch des Sachverständigenrechts (2006); Tanczos, SV 2002/2, 62; Janauer/Kerschner/Oberleitner, Der Sachverständige in Umweltverfahren (1999); Rüffler, Der Sachverständige im Zivilprozess (1995); Kerschner/Janauer, SV 1993/3, 22; Krammer, Die „Allmacht“ des Sachverständigen (1990); Aicher/Funk (Hrsg), Der Sachverständige im Wirtschaftsleben (1990). Sachverständige sind Personen, die dem Richter in einem Gutachten auf Grund ihrer besonderen Fachkunde die ihm fehlende Kenntnis von Erfahrungs(grund)sätzen vermitteln, mit Hilfe solcher Erfahrungssätze aus feststehenden Tatsachen Schlussfolgerungen ziehen oder für ihn überhaupt streiterhebliche Tatsachen feststellen.10411041 Schneider in Fasching/Konecny3 III/1 Vor §§ 351 ff ZPO Rz 2; Krammer in Krammer/Schiller/Schmidt/Tanczos, Sachverständige 3. Der Sachverständige vermittelt dem Richter in erster Linie Fachwissen. Er ist damit nicht nur „Beweismittel“, sondern auch Gehilfe des Richters. Er hat als objektiver und neutraler Dritter an der Seite des Richters an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Der Sachverständige vermittelt dem Gericht seine Fachkenntnis in zwei Formen: Zum einen in Form eines Befundes, in dem er Tatsachen feststellt und die tatsächlichen Grundlagen für seine weiteren Schlussfolgerungen festhält. Zum zweiten durch das eigentliche Gutachten, welches die Schlussfolgerungen aus dem Befund enthält und nur auf Grund der besonderen Fachkenntnis

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und Erfahrung des Sachverständigen erstellt werden kann.10421042 Juen, Arzthaftungsrecht2 255; Schneider in Fasching/Konecny3 III/1 Vor §§ 351 ff ZPO Rz 4 f; Wagner in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht2 Rz 157 ff. Der Sachverständige hat bei schriftlicher Begutachtung auf Verlangen der Parteien oder des Richters dieses bei der mündlichen Verhandlung zu erläutern.10431043Zur Erörterung des Gutachtens vgl Tanczos in Krammer/Schiller/Schmidt/Tanczos, Sachverständige 77.

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