Die Berechtigung von Schmerzengeldansprüchen aus Verletzungen bei einem Sportunfall richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Normen der §§ 1293 ff iVm § 1325. Jeder hat sich bei der Sportausübung so zu verhalten, dass keine anderen Personen gefährdet bzw verletzt werden. Gewisse Verletzungshandlungen von Sportausübenden sieht die Rsp aber wegen ihrer Sozialadäquanz nicht als rechtswidrig an.841 Das beruht auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. Nach Reischauer stellt Sportausübung mit den üblichen Risiken Gewohnheitsrecht dar.842
