Eine ganze Reihe jüngerer haftpflichtrechtlicher Sondergesetze, die Personenschäden erfassen, verweisen für den Haftungsumfang auf die maßgeblichen Bestimmungen des ABGB, sodass bei Körperverletzung eine Ersatzpflicht im Umfang des § 1325 und somit ein Anspruch auf Schmerzengeld besteht. Diesbezügliche Verweise finden sich – wie schon erwähnt – in § 11 Abs 1 AtomHG, § 79 h Abs 1 GTG, § 162 LFG und § 14 PHG. Nach diesen Normen ist, soweit nichts anderes bestimmt, auf die in diesen Gesetzen vorgesehenen Ersatzansprüche das ABGB anzuwenden.30 § 3 RHPflG und § 163 MinroG verweisen auf die §§ 12 und 13 EKHG. Bei Schäden im Zuge der Waldbewirtschaftung haften die Waldeigentümer für Personenschäden gem § 176 Abs 3 ForstG, sofern sie oder einer ihrer Leute den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben.
