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3. Schmerzengeld gem 13 Z 4 EKHG (Schickmair)

Schickmair2. AuflFebruar 2020

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§ 13 EKHG regelt, was der Betriebsunternehmer oder der Halter im Falle einer durch den Betrieb einer Eisenbahn oder eines Kfz verursachten Körperverletzung zu ersetzen haben.1919Zur geschichtlichen Grundlage dieser Bestimmung siehe Danzl, ZVR 1990, 1 (4). Gem § 13 Z 4 EKHG ist im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ein angemessenes Schmerzengeld zu bezahlen.2020Siehe näher Apathy, EKHG § 13 Rz 1. Damit entspricht § 13 Z 4 EKHG im Wesentlichen § 1325. Es wird hier zusätzlich neben der Körperverletzung die Verletzung der Gesundheit angeführt. Eine unterschiedliche Beurteilung im Vergleich zu § 1325 ergibt sich daraus aber nicht. Denn auch bei der Anwendung des § 1325 sehen Lehre und Rsp eine Gesundheitsverletzung einhellig als Körperverletzung an.2121Ausführlich Danzl, ZVR 1990, 1 (7 ff); Karner, Ideelle Schäden 61 ff; siehe dazu Rz 61 ff.

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