§ 13 EKHG regelt, was der Betriebsunternehmer oder der Halter im Falle einer durch den Betrieb einer Eisenbahn oder eines Kfz verursachten Körperverletzung zu ersetzen haben.19 Gem § 13 Z 4 EKHG ist im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ein angemessenes Schmerzengeld zu bezahlen.20 Damit entspricht § 13 Z 4 EKHG im Wesentlichen § 1325. Es wird hier zusätzlich neben der Körperverletzung die Verletzung der Gesundheit angeführt. Eine unterschiedliche Beurteilung im Vergleich zu § 1325 ergibt sich daraus aber nicht. Denn auch bei der Anwendung des § 1325 sehen Lehre und Rsp eine Gesundheitsverletzung einhellig als Körperverletzung an.21
