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1. Haftung bei zu geringer bzw übermäßiger Schmerztherapie (Kerschner)

Kerschner2. AuflFebruar 2020

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Der Arzt ist nach § 49 Abs 1 ÄrzteG auch zu einer effizienten Schmerzbehandlung verpflichtet.55Vgl nur Schmoller in Bernatzky/Sittl/Likar (Hrsg), Schmerzbehandlung in der Palliativmedizin3 [2012] 301 ff. Auch das Verursachen von Schmerzen ist Körperverletzung bzw Gesundheitsbeeinträchtigung und kann sowohl zu disziplinären Sanktionen als auch zu zivil- und strafrechtlichen Folgen führen.

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Fall: Unterlassene bzw verweigerte Schmerzbehandlung bei einem Tumorpatienten. 66Vgl BGH LM Nr. 6 zu § 230.

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