Der Arzt ist nach § 49 Abs 1 ÄrzteG auch zu einer effizienten Schmerzbehandlung verpflichtet.5 Auch das Verursachen von Schmerzen ist Körperverletzung bzw Gesundheitsbeeinträchtigung und kann sowohl zu disziplinären Sanktionen als auch zu zivil- und strafrechtlichen Folgen führen. Fall: Unterlassene bzw verweigerte Schmerzbehandlung bei einem Tumorpatienten. 6
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