§ 617 ZPO enthält Sonderbestimmungen für Konsumenten, die vom Gesetzgeber als besonders schutzwürdig eingestuft werden. Im alten Schiedsrecht fehlten derartige Spezialregelungen für Konsumenten. Der Schutz nach § 617 ZPO geht allerdings zu weit.376 Ungeachtet der praktisch einhelligen und zahlreichen Kritik der Lehre verschließt sich der OGH377 ohne guten Grund der Möglichkeit, durch entsprechende teleologische Reduktion ein sachgerechteres Ergebnis zu erzielen, das sich nicht zuletzt auch wesentlich besser in das ohnehin beträchtliche Schutzniveau des Unionsrecht einfügen würde.
