Die ZPO regelt nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt die Schiedsrichter das Verfahren schließen können oder sollen. Dies ist daher ins allgemeine Verfahrensermessen des Schiedsgerichts gestellt. Hat das Schiedsgericht den Parteien ausreichende Gelegenheit gegeben, ihre Standpunkte darzulegen und Beweise anzubieten; sind keine Anträge ausständig; und hält das Schiedsgericht die Sache für entscheidungsreif, wird es das Verfahren regelmäßig schließen können. Dem Schiedsgericht steht es dabei frei, das Verfahren bis zum Erlass des Schiedsspruchs wieder zu eröffnen, etwa wenn es in seinen Beratungen auf entscheidungsrelevante Fragen stößt, die einer weiteren Stellungnahme der Parteien bedürfen.
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