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C. Ersatzbestellung (Riegler/Petsche)

Riegler/Petsche1. AuflJuli 2011

1. Verfahren der Ersatzbestellung

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Für den Fall des Ausscheidens eines Schiedsrichters stellt sich die Frage, ob und wie das Schiedsverfahren fortzuführen ist. Die einschlägige Bestimmung des § 591 ZPO orientiert sich an Art 15 UNCITRAL-ModG und § 1039 dZPO und kommt bei allen Fällen der Beendigung des Schiedsrichteramtes zur Anwendung,562562Von einer Aufzählung der einzelnen Beendigungsfälle wurde in Abweichung vom UNCITRAL-ModG bewusst abgesehen, um jedweden Fall der vorzeitigen Amtsbeendigung zu erfassen. Vor der Reform kam es bei Ausscheiden eines vertragsernannten Richters zu einem Wegfall der Schiedsvereinbarung, bei nachernannten Richtern mangels anderer Vereinbarung zu einer Ersatzbestellung bzw bei Pflichtverweigerung zur Außerkraftsetzung der Schiedsvereinbarung, s zur alten Rechtslage Fasching, Schiedsgericht 90. so auch bei erfolgreicher Ablehnung.563563§ 591 ZPO ist nur anwendbar, wenn der Schiedsrichter ordnungsgemäß bestellt und sein Mandat ordnungsgemäß beendet wurde; auch ein Schiedsrichter gegen den ein Ablehnungsverfahren anhängig ist bleibt im Amt. Es ist daher keine Ersatzbestellung gemäß § 591 ZPO möglich. Sie stellt einerseits

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den Grundsatz der Notwendigkeit der Ersatzbestellung auf, und regelt andererseits das anwendbare Ersatzbestellungsverfahren.

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