1. Verfahren der Ersatzbestellung
Für den Fall des Ausscheidens eines Schiedsrichters stellt sich die Frage, ob und wie das Schiedsverfahren fortzuführen ist. Die einschlägige Bestimmung des § 591 ZPO orientiert sich an Art 15 UNCITRAL-ModG und § 1039 dZPO und kommt bei allen Fällen der Beendigung des Schiedsrichteramtes zur Anwendung,562 so auch bei erfolgreicher Ablehnung.563 Sie stellt einerseitsSeite 493
