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B. Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramtes (Riegler/Petsche)

Riegler/Petsche1. AuflJuli 2011

1. Gesetzliche Regelung

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§ 590 ZPO basiert auf Art 14 UNCITRAL-ModG und § 1038 dZPO und regelt alle Fälle einer vorzeitigen Amtsbeendigung mit Ausnahme jener infolge erfolgreicher Ablehnung.534534Demgegenüber endet das Schiedsrichteramt mit Beendigung des Schiedsverfahrens gemäß § 608 ZPO eo ipso. Die Bestimmung stellt nun als Auffangregelung unter Bereinigung der uneinheitlichen Regelungen des alten Schiedsrechts535535 Von Saucken, Schiedsverfahrensrecht 146; allgemein zur alten Rechtslage Fasching, Schiedsgericht 90 f. sicher, dass ein Schiedsrichter sowohl seines Amtes enthoben werden als auch freiwillig zurücktreten kann, auch wenn kein Ablehnungsgrund vorliegt.

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