§ 590 ZPO basiert auf Art 14 UNCITRAL-ModG und § 1038 dZPO und regelt
alle Fälle einer vorzeitigen Amtsbeendigung mit Ausnahme jener infolge erfolgreicher Ablehnung. Die Bestimmung stellt nun als Auffangregelung unter Bereinigung der uneinheitlichen Regelungen des alten Schiedsrechts sicher, dass ein Schiedsrichter sowohl seines Amtes enthoben werden als auch freiwillig zurücktreten kann, auch wenn kein Ablehnungsgrund vorliegt.