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D. Ablehnungsverfahren (Riegler/Petsche)

Riegler/Petsche1. AuflJuli 2011

1. Allgemeines zum Ablehnungsverfahren vor Erlass eines Schiedsspruches

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In Ergänzung zu § 588 ZPO regelt § 589 ZPO das Ablehnungsverfahren. Demnach können die Parteien auch das Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters, unter Vorbehalt gerichtlicher Kontrolle, frei vereinbaren; in der Regel tun sie dies durch einen Verweis auf institutionelle Schiedsregeln. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Schiedsverfahrens sind für den Fall, dass die Parteien jedoch nichts vereinbart haben, dispositive Bestimmungen vorgesehen. Diese sehen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung knappe Fristen vor. Durch das Ablehnungsverfahren soll eine zügige und korrekte Besetzung des Schiedsgerichts sichergestellt werden.459459Der Schiedsrichter hat zwar im Verhältnis zum Interesse der Parteien an einem unabhängigen und unparteilichen Schiedsgericht kein schützenswertes Interesse an der Übernahme der schiedsrichterlichen Funktion (Lachmann, FS Geimer 516), dies sollte jedoch nicht automatisch und uneingeschränkt zum Schluss führen, dass Ablehnungsanträgen stattzugeben ist, werden sie doch oft nur aus taktischen Gründen gestellt.

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