Das Ablehnungsrecht steht
ausschließlich den
Schiedsparteien zu.
Während die übrigen Mitschiedsrichter kein eigenständiges Ablehnungsrecht haben, kann ein Schiedsrichter, der sich nicht für unabhängig und unparteiisch hält, im Wege einer Selbstablehnung durch formlose
„Selbstanzeige“ das gleiche Ergebnis selbst herbeiführen.