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C. Ablehnungsrecht (Riegler/Petsche)

Riegler/Petsche1. AuflJuli 2011

1. Schiedsparteien

5/200
Das Ablehnungsrecht steht ausschließlich den Schiedsparteien zu.

2. Selbstanzeige

5/201
Während die übrigen Mitschiedsrichter kein eigenständiges Ablehnungsrecht haben, kann ein Schiedsrichter, der sich nicht für unabhängig und unparteiisch hält, im Wege einer Selbstablehnung durch formlose „Selbstanzeige“ das gleiche Ergebnis selbst herbeiführen.453453 Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 589 ZPO Rz 60.

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