Zentrale Frage iZm der Konstituierung des Schiedsgerichts ist jene nach der Anzahl der Schiedsrichter. Abgesehen von besonderen Umständen ist grundsätzlich
<i>Riegler/Petsche</i> in <i>Liebscher/Oberhammer/Rechberger</i> (Hrsg), Schiedsverfahrensrecht (2011) C. Praktische Erwägungen zur Anzahl der Schiedsrichter, Seite 408 Seite 408
von der Vereinbarung von
Senaten von fünf oder mehr Schiedsrichtern abzuraten, verursachen solche Senate doch enorme Kosten und unnötigen Zeit- und sonstigen Koordinationsaufwand. Von der Vereinbarung einer geraden Anzahl an Schiedsrichtern ist nicht nur grundsätzlich wegen Gefahr von Stimmengleichheit abzuraten, sondern auch aufgrund von § 586 Abs 1 Satz 2 ZPO, wonach zwingend eine ungerade Anzahl an Schiedsrichtern zu entscheiden hat und daher ein weiterer Schiedsrichter als Vorsitzender zu bestellen ist.