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C. Praktische Erwägungen zur Anzahl der Schiedsrichter (Riegler/Petsche)

Riegler/Petsche1. AuflJuli 2011

1. Determinanten zur Bestimmung der Anzahl der Schiedsrichter

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Zentrale Frage iZm der Konstituierung des Schiedsgerichts ist jene nach der Anzahl der Schiedsrichter. Abgesehen von besonderen Umständen ist grundsätzlich

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von der Vereinbarung von Senaten von fünf oder mehr Schiedsrichtern abzuraten, verursachen solche Senate doch enorme Kosten und unnötigen Zeit- und sonstigen Koordinationsaufwand.3333 Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 586 ZPO Rz 33; ähnlich die Begründung für die Bestimmung eines Dreiersenats als gesetzlichen Regelfall; ErläutRV 1158 BlgNR 22 GP 11. Von der Vereinbarung einer geraden Anzahl an Schiedsrichtern ist nicht nur grundsätzlich wegen Gefahr von Stimmengleichheit abzuraten,3434 Schwab/Walter 7 Kap 10 Rz 12; Egger, Konstituierung 37; Muniz/Reyes-Retana in Hanessian/Newman2 22. sondern auch aufgrund von § 586 Abs 1 Satz 2 ZPO, wonach zwingend eine ungerade Anzahl an Schiedsrichtern zu entscheiden hat und daher ein weiterer Schiedsrichter als Vorsitzender zu bestellen ist.3535S Rz 5/10.

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