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B. Anzahl der Schiedsrichter (Riegler/Petsche)

Riegler/Petsche1. AuflJuli 2011

1. Gesetzliche Regelung

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Dem Grundsatz der freien Parteiendisposition entsprechend, können Parteien die Anzahl der Schiedsrichter grundsätzlich frei vereinbaren (§ 586 Abs 1 Satz 1 ZPO).99In der Praxis machen Parteien von ihrem Recht, die Anzahl der Schiedsrichter zu bestimmen, überwiegend Gebrauch; Lew/Mistelis/Kröll Rz 10-10.

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