Schiedsgerichtsbarkeit ist (partei)autonome Streiterledigung unter Einhaltung rechtsstaatlicher Mindestgarantien; Schiedsgerichtstätigkeit ist sachlich gesehen Gerichtstätigkeit, Entscheidung anstelle des ordentlichen Gerichts.1 Als Nachteil der Schiedsgerichtsbarkeit im hier interessierenden Kontext wird vor allem die Gefahr gesehen, dass bei ungleicher Verteilung der wirtschaftlichen und faktischen Macht zwischen den Parteien dem Schwächeren zur Streitentscheidung ein Schiedsverfahren, welches nicht oder nicht im selben Ausmaß den Schutz eines staatlichen Gerichtsverfahrens bietet,2 aufgezwungen werden könnte.3
