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Einleitung (Stippl)

Stippl1. AuflJuli 2011

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Schiedsgerichtsbarkeit ist (partei)autonome Streiterledigung unter Einhaltung rechtsstaatlicher Mindestgarantien; Schiedsgerichtstätigkeit ist sachlich gesehen Gerichtstätigkeit, Entscheidung anstelle des ordentlichen Gerichts.11 Rechberger/Melis in Rechberger3 vor § 577 ZPO Rz 2; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 vor §§ 577 ff ZPO Rz 1. Als Nachteil der Schiedsgerichtsbarkeit im hier interessierenden Kontext wird vor allem die Gefahr gesehen, dass bei ungleicher Verteilung der wirtschaftlichen und faktischen Macht zwischen den Parteien dem Schwächeren zur Streitentscheidung ein Schiedsverfahren, welches nicht oder nicht im selben Ausmaß den Schutz eines staatlichen Gerichtsverfahrens bietet,22Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes bedeutet in gewissem Maße Rechtsschutzverzicht: OGH 29.3.2006, 7 Ob 64/06x. aufgezwungen werden könnte.33Vgl Fasching, Lehrbuch2 Rz 2165; Schwab/Walter 7 Kap 1 Rz 9 mwN, der auf die mögliche Parteilichkeit aufmerksam macht.

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