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A. Legaldefinition der Schiedsvereinbarung und Allgemeines zur Terminologie (Koller)

Koller1. AuflJuli 2011

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Eine (gültige) Schiedsvereinbarung begründet die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Entscheidung eines Rechtsstreits; sie bildet daher das Fundament

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eines jeden Schiedsverfahrens (und letztlich wirksamen Schiedsspruchs).11Rechtsvergleichend Poudret/Besson, Comparative Law Rz 149. Nach der Legaldefinition des § 581 Abs 1 ZPO ist die Schiedsvereinbarung eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. In Übereinstimmung mit der international vereinheitlichten Terminologie22Vgl Art 7 ModellG; § 1029 dZPO; Art 178 schwIPRG; Art I Abs 2 lit a EuÜ. – und gleichzeitig zwecks Abgrenzung vom (materiellrechtlichen) Hauptvertrag33Zum Verhältnis zwischen Hauptvertrag und Schiedsvereinbarung s noch Rz 3/183 ff. – wird in der ZPO durchgehend der Begriff „Schiedsvereinbarung“ verwendet. Dieser Oberbegriff umfasst zwei unterschiedliche Abschlussformen: einerseits die – in der Praxis am häufigsten vorkommende44 Schlosser in Stein/Jonas IX22 § 1029 dZPO Rz 7. – Aufnahme der Schiedsvereinbarung als Klausel in einen (Haupt-)Vertrag („Schiedsklausel“), sowie andererseits den Abschluss der Schiedsvereinbarung in Form einer selbständigen Vereinbarung („Schiedsabrede“). Da beide Abschlussformen gleich zu behandeln sind, hat § 581 Abs 1 ZPO weitgehend klarstellende Funktion.55S nur Oberhammer, Entwurf 38. Traditionell bezieht sich die Schiedsklausel auf zukünftige Rechtsstreitigkeiten, während die Schiedsabrede oftmals erst nach Entstehen einer Streitigkeit abgeschlossen wird.66 Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 581 ZPO Rz 92; Münch in MünchKomm ZPO3 § 1029 dZPO Rz 9; zu den historischen Hintergründen dieser Unterscheidung, die vor allem aus dem französischen Recht stammt („compromis“ und „clause arbitrale“ oder „clause compromissoire“), jedoch in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit keine Rolle mehr spielt, vgl Poudret/Besson, Comparative Law Rz 151. Der Abschluss einer Schiedsabrede ist aber vor allem auch dann sinnvoll, wenn sich die Schiedsvereinbarung auf mehrere Verträge erstrecken soll („vertragsübergreifende“ Schiedsvereinbarungen).77S dazu Wolff, SchiedsVZ 2008, 61. Darüber hinaus ist die Unterscheidung für Schiedsvereinbarungen mit Verbraucherbeteiligung von Bedeutung, weil die Formwirksamkeit einer solchen Vereinbarung nach § 617 Abs 2 ZPO voraussetzt, dass die Schiedsvereinbarung in einem vom Verbraucher eigenhändig unterzeichneten Dokument enthalten ist, das keine anderen Vereinbarungen enthalten darf als solche, die sich auf das Schiedsverfahren beziehen; zudem können Schiedsvereinbarungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam abgeschlossen werden.88Vgl noch Rz 3/111, 3/209 sowie Stippl Rz 4/50 ff und 4/66; s Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 617 ZPO Rz 33.

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