Eine (gültige) Schiedsvereinbarung begründet die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Entscheidung eines Rechtsstreits; sie bildet daher das Fundament eines jeden Schiedsverfahrens (und letztlich wirksamen Schiedsspruchs).1 Nach der Legaldefinition des § 581 Abs 1 ZPO ist die Schiedsvereinbarung eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. In Übereinstimmung mit der international vereinheitlichten Terminologie2 – und gleichzeitig zwecks Abgrenzung vom (materiellrechtlichen) Hauptvertrag3 – wird in der ZPO durchgehend der Begriff „Schiedsvereinbarung“ verwendet. Dieser Oberbegriff umfasst zwei unterschiedliche Abschlussformen: einerseits die – in der Praxis am häufigsten vorkommende4 – Aufnahme der Schiedsvereinbarung als Klausel in einen (Haupt-)Vertrag („Schiedsklausel“), sowie andererseits den Abschluss der Schiedsvereinbarung in Form einer selbständigen Vereinbarung („Schiedsabrede“). Da beide Abschlussformen gleich zu behandeln sind, hat § 581 Abs 1 ZPO weitgehend klarstellende Funktion.5 Traditionell bezieht sich die Schiedsklausel auf zukünftige Rechtsstreitigkeiten, während die Schiedsabrede oftmals erst nach Entstehen einer Streitigkeit abgeschlossen wird.6 Der Abschluss einer Schiedsabrede ist aber vor allem auch dann sinnvoll, wenn sich die Schiedsvereinbarung auf mehrere Verträge erstrecken soll („vertragsübergreifende“ Schiedsvereinbarungen).7 Darüber hinaus ist die Unterscheidung für Schiedsvereinbarungen mit Verbraucherbeteiligung von Bedeutung, weil die Formwirksamkeit einer solchen Vereinbarung nach § 617 Abs 2 ZPO voraussetzt, dass die Schiedsvereinbarung in einem vom Verbraucher eigenhändig unterzeichneten Dokument enthalten ist, das keine anderen Vereinbarungen enthalten darf als solche, die sich auf das Schiedsverfahren beziehen; zudem können Schiedsvereinbarungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam abgeschlossen werden.8
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