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B. Der abgestufte Zustelltatbestand (Konrad)

Konrad1. AuflJuli 2011

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Die gesetzliche Regelung normiert einen Stufenbau im Zustellvorgang. Die faktische Übergabe, dh tatsächliche Aushändigung, ist die primäre Zustellart, sofern der Aufenthalt einer Partei bekannt ist.291291Vgl hiezu schon die Materialien ErlRV 1158 BlgNR 22 GP 6; s auch Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 580 ZPO Rz 27. Wenn eine solche nicht möglich ist, soll subsidiär die Zustellung durch sonstige Übergabe erfolgen.292292Die Regelung weicht aufgrund dieser Subsidiarität von Art 3 Abs 1 lit a ModellG ab, welches die sonstige Übergabe nicht unter den Vorbehalt der Unmöglichkeit der persönlichen Zustellung stellt, sondern als gleichwertige Zustellart anerkennt („or if it is delivered at his place of business, habitual residence or mailing address“). Gegenüber beiden Zustellarten nachgereiht ist die Zustellfiktion des Abs 2 bei unbekanntem Aufenthalt des Empfängers.

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