Inwieweit Compliance-Vorgaben die ordentlichen Gerichte beschäftigt haben, kann – in sehr vereinfachter und nicht repräsentativer Weise – durch eine Abfrage in RIS-Justiz erforscht werden. In den Rechtssätzen von RIS-Justiz kommt das Wort „Compliance“ nur einmal vor, nämlich in dem zu 17 Os 8/18g gebildeten (strafrechtlichen) Rechtssatz RS0132511, noch dazu in „negativer“ Seite 531Form: Unternehmensinterne Compliance-Vorgaben oder Weisungen haben für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit einer aufgrund einer Bestechung oder Geschenkannahme getätigten Handlung oder Unterlassung keine Bedeutung; entscheidend ist der objektive (Straf-)Tatbestand.
