Hier nicht näher behandelte Aufsichtsorgane, auf die viele der in diesem Beitrag gemachten Ausführungen ebenfalls zutreffen, sind unter anderem das Aufsichtsorgan der Stiftung oder eines Fonds nach dem BStFG 2015409 oder der Stiftungen oder Fonds nach den jeweiligen Landesstiftungsgesetzen, Aufsichtsorgane kanonischer Stiftungen, der Aufsichtsrat des Versicherungsvereins Seite 462auf Gegenseitigkeit410, der Sparkassenrat411, freiwillig eingerichtete Beiräte bei GmbHs,412 Aufsichtsorgane bei Körperschaften öffentlichen Rechts413 und auch freiwillig eingerichtete Aufsichtsorgane von Vereinen.414
