A. Allgemein
Der Geschäftsführer/Vorstand der Zielgesellschaft (Target) ist beim Share Deal nur scheinbar „unbeteiligter Vertreter des Kaufgegenstands“. Nur in seltenen Fällen werden die Zielgesellschaft und deren Vertreter übergangen und erst nach der Akquisition (nach dem Signing oder gar erst nach dem Closing) informiert.
