A. Versicherung
Sowohl die Außenhaftung7474Unter Außenhaftung versteht man die Haftung des Geschäftsführers/Vorstandsmitglieds gegenüber Dritten, insb Gläubigern oder Anlegern. Da die Verantwortung des Geschäftsführers/Vorstands prinzipiell gegenüber der eigenen Gesellschaft besteht, bedarf die persönliche Inanspruchnahme der einzelner Organmitglieder in jedem Fall einer besonderen Rechtfertigung. Die Außenhaftung ist demnach nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschäftsführer/Vorstand eine persönliche Verpflichtung gegenüber dem (geschädigten) Dritten verletzt. als auch die Innenhaftung7575Die Innenhaftung ist jene Haftung, die die Gesellschaft selbst gegen ihr (ggf ehemaliges) Organmitglied geltend machen kann. werden häufig durch D & O-Versicherungen 7676 Hafner/Perner, D & O-Versicherung: Struktur und Inhalt, ZFR 2018, 368; Aichinger, Neue Trends in der D & O-Versicherung, in Gisch/Koban/Ratka (Hrsg), Haftpflichtversicherung, D & O-Versicherung und Manager-Rechtsschutz (2016), 103. abgedeckt.7777Wird die D & O-Versicherungsprämie von der Gesellschaft bezahlt, ist dies ein Vergütungsbestandteil lt OGH 28.2.2018, 6 Ob 35/18t.
