A. Allgemeines
Art 83 Abs 1 DSGVO sieht vor, dass jede Aufsichtsbehörde, in Österreich also die DSB16, bei Verstößen gegen die DSGVO eine Geldbuße verhängen kann, die in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein soll. Dabei werden in der DSGVO sowohl die Verstöße als auch die die Obergrenze der entsprechenden Geldbußen und die Kriterien für ihre Festsetzung geregelt.
Hinsichtlich der Obergrenze der Geldbuße sieht die DSGVO zwei Varianten vor:
