Art 6 Abs 2 und 3 DSGVO erlaubt den Mitgliedstaaten im durch diese Vorschrift gesetzten Rahmen die Beibehaltung oder Einführung bereichsspezifischer Datenschutzvorschriften in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrung von Aufgaben im öffentlichen Interesse bzw in Ausübung öffentlicher Gewalt. Von dieser sog „Flexibilisierungsklausel“ hat der österr Gesetzgeber in zahlreichen Materiengesetzen aber auch in den §§ 7 bis 13 DSG Gebrauch gemacht. Von den im DSG geregelten spezifischen Datenverarbeitungen wird hier kurz auf die wissenschaftliche Forschung, das „Medienprivileg“ und die Bildverarbeitung eingegangen.
