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IX. Resümee (Raschauer/Wessely)

Raschauer/Wessely1. AuflJuni 2022

Wer eine Anlage betreibt, muss mit der erforderlichen Sorgfalt vorgehen. Da er am Wirtschaftsleben teilnimmt, muss er Kenntnis über alle einschlägigen Verwaltungsvorschriften haben. Diese aus der gängigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommenen „Stehsätze“ sind – wenn man sie als Kardinalpflichten des Anlagenrechts ansieht – für den durchschnittlichen Anlagenbetreiber schlicht nicht selbst erfüllbar. Dutzende parallel anwendbare einschlägige Anlagengesetze, Verordnungen und EU-Vorgaben haben sich in den letzten Jahren zu einem undurchdringlichen „Rechtsdschungel“ geformt – manch andere haben schon vor knapp 20 Jahren von einem „Fleckerlteppich“ im Umweltrecht gesprochen.

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